engl. association
Definition 1:
Körperschaftlicher Zusammenschluß mehrerer Personen, der einen einheitlichen Namen führt, auf eine gewisse Dauer berechnet und vom Wechsel seiner Mitglieder unabhängig ist. Der rechtsfähige Verein stellt die Grundform der juristischen Person des Privatrechts dar.Definition 2:
Eine vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige, dauernde Verbindung von Personen unter einem Gesamtnamen zur Verfolgung eines gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Zwecks, mit einer Satzung, die Zweck und Willensbildung der Gemeinschaft regelt. Das Vereinsrecht unterscheidet zwischen der öffentlichen (geregelt im Vereinsgesetz, Vereinigungsfreiheit) und der privaten Seite des Vereins. Das private Vereinsrecht ist grundsätzlich durch das BGB geregelt, für größere Wirtschaftsvereine (AG, GmbH, Genossenschaft u. a.), die ursprünglich aus dem Vereinsgedanken entwickelt wurden, gelten Sondergesetze (Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, Genossenschaftsgesetz). In Bezug auf die Rechtsstellung unterscheidet man rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine. ...Die Inhalte in InvestorWissen24.de dienen ausschließlich Ihrer Information und Anregung. Die bereitgestellten Informationen stellen insofern keine Empfehlungen oder Bewertungen für Ihre persönliche Finanzsituation dar. Sie sind auch nicht dazu gedacht, professionelle Beratungen durch im Börsen- und Finanzwesen tätige Experten zu ersetzen. Bei allen individuellen Fragen und Entscheidungen rund um Ihre Finanzen sollten Sie auf jeden Fall einen Experten hinzuziehen
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