engl. general partnership, ordinary partnership
Definition 1:
Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften.Definition 2:
Gesellschaft, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreibt und bei der jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (ßß 105 folgende HGB). Die OHG ist eine teilrechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft (aber nicht juristische Person); sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet jeder Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt mit seinem privaten Vermögen (ß 128 HGB). Die OHG entsteht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags; nach außen wird sie wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Zur Vertretung der OHG ist, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, jeder Gesellschafter befugt. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gerichtsentscheid aus wichtigem Grund entzogen werden. Die Vertretungsmacht umfasst uneingeschränkt und unbeschränkbar alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Die OHG endet durch vertragsmäßigen Zeitablauf, Auflösungsbeschluss, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der OHG, Kündigung oder gerichtliche Entscheidung. ...Die Inhalte in InvestorWissen24.de dienen ausschließlich Ihrer Information und Anregung. Die bereitgestellten Informationen stellen insofern keine Empfehlungen oder Bewertungen für Ihre persönliche Finanzsituation dar. Sie sind auch nicht dazu gedacht, professionelle Beratungen durch im Börsen- und Finanzwesen tätige Experten zu ersetzen. Bei allen individuellen Fragen und Entscheidungen rund um Ihre Finanzen sollten Sie auf jeden Fall einen Experten hinzuziehen
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