Synonyme: Zinsabschlagsteuer
Kurzform: KapErtSt, KapESt, KapSt, KESt
engl.: interest income tax, dividend tax, capital yields tax, capital returns tax, capital gains tax - CGT
Definition 1:
Die Kapitalertragsteuer (KapErtSt, KESt, KapESt oder auch KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer – wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist – bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.
Allgemeines: Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der jeweiligen Einkommensteuer. Die auf die Zinserträge entfallende Einkommensteuer wird von den jeweiligen Finanzbehörden oftmals direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert. Der Schuldner der Zinserträge (Bank, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) ist als Steuerzahler für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich...
Die KapESt wird nicht erhoben, soweit ein Freistellungsauftrag reicht oder wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des Sparerfreibetrags gebunden und kann auf verschiedene Bankinstitute verteilt werden.
Die Bezeichnung „Zinsabschlagsteuer“, die sich bei Laien eingebürgert hat, wird im Einkommensteuergesetz nicht verwendet...
http://de.wikipedia.org/wiki/Zinsabschlagsteuer
Definition 2:
Zinsabschlagsteuer: Spezielle Form der Kapitalertragsteuer. Von Zinsen aus verbrieften und nicht verbrieften Kapitalforderungen wird in Deutschland ein Zinsabschlag von 30% (bei Tafelgeschäften 35 %) einbehalten. Er ist auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer anrechenbar. Im Rahmen eines Freistellungsauftrags für Kapitalerträge kann der Kunde jedoch im Vorhinein die Aussetzung dieses Zinsabschlags bis zur Höhe eines definierten Freibetrages (nicht bei Tafelgeschäften) bewirken.
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