Insidergeschäfte


Synonyme:
Kurzform:
engl.: insider dealing


Definition 1:

Wertpapiergeschäfte, die geeignet sind, Insidern wirtschaftliche Vorteile aus der Nutzung ihres Insiderwissens zu verschaffen; in Deutschland seit 1994 verboten, wobei 2004 die Unterscheidung zwischen Primärinsidern (v. a. Geschäftsführung, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) und Sekundärinsidern (Dritte, die gewollt oder ungewollt Kenntnis über Insidertatsachen erlangten) aufgehoben wurde. Gemäß § 14 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist es nunmehr untersagt, unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung zu erwerben oder zu veräußern, einem anderen eine Insiderinformation unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen, einem anderen auf der Grundlage einer Insiderinformation den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen oder einen anderen auf sonstige Weise dazu zu verleiten...

© Bibliographisches Institut & F. A. Brockhaus AG, Mannheim, 2007


Definition 1:

Als Insider wird jener verstanden, der aufgrund seiner Tätigkeit oder besonderen Stellung vertrauliche, nicht allgemein zugängliche Informationen über Daten, Zusammenhänge, Vorhaben eines Unternehmens besitzt und diese zum eigenen Vorteil durch entsprechende Börsengeschäfte fast ohne Risiko ausnutzen kann...

http://boersenlexikon.faz.net/insider.htm


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