Definition 1:
Der Teil der öffentlichen Verwaltung, der sich besonders mit der individuellen Festsetzung und Erhebung von Steuern, der Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand und der Einziehung von Strafen, Beiträgen und Gebühren befasst. Nach Artikel 108 GG ist die Steuerverwaltung zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Der Bund verwaltet Zölle, Finanzmonopole, bundesrechtliche Verbrauchsteuern und Abgaben im Rahmen der EG. Die übrigen Steuern (z. B. Einkommensteuer) werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Grundlage des Aufbaus der Finanzverwaltung ist das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung vom 30. 8. 1971; Bundesfinanzbehörden sind: der Bundesminister der Finanzen (oberste Behörde), Bundesamt für Finanzen u. a. (Oberbehörde), Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde), Hauptzollämter u. a. (örtliche Behörde). Landesfinanzbehörden sind: Landesfinanzministerium (oberste Behörde), Oberfinanzdirektion (Mittelbehörde), Finanzamt (örtliche Behörde). Die Oberfinanzdirektion ist sowohl Bundes- als auch Landesbehörde, sie steht der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder in ihrem Bezirk vor. Auf die Einrichtung der Mittelbehörden kann auf Bundes- und Landesebene verzichtet werden. - ...Definition 2:
Örtliche Behörde der Landesfinanzverwaltung, zuständig für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlichen Verbrauchsteuern.Die Inhalte in InvestorWissen24.de dienen ausschließlich Ihrer Information und Anregung. Die bereitgestellten Informationen stellen insofern keine Empfehlungen oder Bewertungen für Ihre persönliche Finanzsituation dar. Sie sind auch nicht dazu gedacht, professionelle Beratungen durch im Börsen- und Finanzwesen tätige Experten zu ersetzen. Bei allen individuellen Fragen und Entscheidungen rund um Ihre Finanzen sollten Sie auf jeden Fall einen Experten hinzuziehen
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